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Voraussetzungen_europäischer Rechtsanwalt als ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt

Welche Voraussetzungen muss ein europäischer Rechtsanwalt erfüllen, um als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt Rechtsdienstleistungen in der Tschechischen Republik erbringen zu dürfen?

Falls ein europäischer Rechtsanwalt Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik langfristig erbringen will, darf er hier als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt tätig sein.

Eintragung bei der Tschechischen Rechtsanwaltskammer und die benötigten Unterlagen

Die Tschechische Rechtsanwaltskammer trägt einen europäischen Rechtsanwalt in das Verzeichnis der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte nach Einreichung folgender Unterlagen ein:

Postweg:

·         ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Geschäftsadresse der Rechtsanwaltskanzlei in der Tschechischen Republik, inklusive aller verfügbaren Kontaktdaten (ein Formular für diesen Antrag gibt es nicht, die Form eines Schreibens ist ausreichend)

·         Bescheinigung über die Berechtigung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Herkunftsstaat mit beglaubigter Übersetzung in die tschechische Sprache (Rechtsanwaltsausweis oder eine Bescheinigung in beglaubigter Kopie)

·         Versicherungsnachweis über die Berufshaftpflichtversicherung, inklusive einer Bestätigung dessen, dass sich diese Versicherung auf die Tätigkeit eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bezieht (beglaubigte Kopie mit einer beglaubigten Übersetzung in die tschechische Sprache)

·         Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Reisepass oder Personalausweis in beglaubigter Kopie)

·         seit dem 1.1.2011 muss kein Passfoto mehr beigefügt werden - (wünschen Sie die Ausstellung des Ausweises eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts, lassen Sie sich bitte über www.cak.cz einen Termin geben oder rufen Sie direkt die Mitarbeiter der Matrikelabteilung unter der Telefonnummer +420 224 951 774

 

 

Persönlicher Besuch bei der Anlaufstelle der Tschechischen Rechtsanwaltskammer (Národní 10):

 

·         ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Geschäftsadresse der Rechtsanwaltskanzlei in der Tschechischen Republik, inklusive aller verfügbaren Kontaktdaten (ein Formular für diesen Antrag gibt es nicht, die Form eines Schreibens ist ausreichend)

·         Bescheinigung über die Berechtigung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Herkunftsstaat mit beglaubigter Übersetzung in die tschechische Sprache (Rechtsanwaltsausweis oder eine Bescheinigung in beglaubigter Kopie; evtl. kann persönlich das Originaldokument vorgelegt werden)

·         Versicherungsnachweis über die Berufshaftpflichtversicherung, inklusive einer Bestätigung, dass sich diese Versicherung auf die Tätigkeit eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bezieht (beglaubigte Kopie mit einer beglaubigten Übersetzung in die tschechische Sprache)

·         Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Reisepass oder Personalausweis in beglaubigter Kopie; evtl. kann das Originaldokument vorgelegt werden und der zuständige Mitarbeiter der Matrikelabteilung führt die Beglaubigung durch)                    

·         seit dem 1.1.2011 muss kein Passfoto mehr beigefügt werden - (wünschen Sie die Ausstellung des Ausweises eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts, lassen Sie sich bitte über www.cak.cz einen Termin geben oder rufen Sie direkt die Mitarbeiter der Matrikelabteilung unter der Telefonnummer +420 224 951 774

 

Berufsbezeichnung

 

Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen die Berufsbezeichnung zu benutzen, die er bei Erbringung der Rechtsdienste in seinem Heimatstaat benutzt. Diese Bezeichnung muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Heimatstaaten ausgedrückt werden. Zusätzlich zu dieser Bezeichnung ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt verpflichtet, einen Hinweis auf seine Eintragung im Verzeichnis der europäischen Rechtsanwälte anzuführen.

 

Berater in Fragen des Verfahrensrechts

 

Erbringt ein europäischer Rechtsanwalt Rechtsdienstleistungen, die in der Vertretung in Verfahren vor Gerichten oder anderen Organen, einschließlich der Verteidigung in Strafverfahren bestehen, und legen besondere Rechtsvorschriften fest, dass der Verfahrensbeteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss oder dass der Vertreter des Verfahrensbeteiligten nur ein Rechtsanwalt sein darf, ist der europäische Rechtsanwalt nach Vereinbarung mit dem Mandanten verpflichtet, für die prozessrechtlichen Fragen, die in dem Verfahren behandelt werden, als seinen Berater einen Einvernehmensanwalt zu ernennen.

 

 

 

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