Voraussetzungen_europäischer RA als ein tschechischer RA tätig zu sein
Welche Voraussetzungen muss ein europäischer Rechtsanwalt erfüllen, um Rechtsdienstleistungen in der Tschechischen Republik als tschechischer Rechtsanwalt (nicht als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt) erbringen zu dürfen, ohne die Bedingung der dreijährigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsordnung der Tschechischen Republik einhalten zu müssen?
Die Tschechische Rechtsanwaltskammer trägt nach der Eidesablegung auf schriftlichen Antrag hin (es gibt keine vorgeschriebene Form für diesen Antrag) in das Rechtsanwaltsverzeichnis einen Staatsangehörigen eines der Heimatstaaten oder einen Staatsangehörigen eines anderen Staates ein, der in einem der Heimatstaaten dauerhaft niedergelassen ist und nachweist, dass er
• die Bedingungen für die berufliche Ausbildung sowie die Berufspraxis erfüllt hat, die in diesem Staat
zur Erlangung der Berechtigung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung
seines Heimatstaates vorgeschrieben sind
• die Eignungsprüfung abgelegt hat (durch eine Eignungsprüfung werden sowohl Kenntnisse der
Rechtsordnung der Tschechischen Republik überprüft, eischließlich der Fähigkeit der Auslegung
und Verwendung der Rechtsvorschriften im konkreten Fall, als auch Kenntnisse der Standesvorschriften,
allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller, der das Ablegen der Prüfung beantragt
hat, bereits in einem der Heimatstaaten die Bedingungen zum Erwerb der Berechtigung zur Erbringung
von Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung in diesem Staat erfüllt hat. Die Eignungsprüfung kann
lediglich in der tschechischen oder der slowakischen Sprache abgelegt werden.
• die im Rechtsanwaltsgesetz in § 5 Abs. 1 Buchst. a) und d) bis g) und i) angeführten Bedingungen erfüllt hat,