Voraussetzungen_niedergelassener europäischer RA als ein tschechischer RA tätig zu sein
Welche Voraussetzungen muss ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt erfüllen, um Rechtsdienstleistungen in der Tschechischen Republik als tschechischer Rechtsanwalt erbringen zu dürfen?
Falls ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik langfristig erbringen will, darf er hier direkt als tschechischer Rechtsanwalt tätig sein und in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden.
Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer und benötigte Unterlagen
Die Tschechische Rechtsanwaltskammer trägt einen Rechtsanwalt in das Rechtsanwaltsverzeichnis auf einen schriftlichen Antrag (für diesen schriftlichen Antrag gibt es keine vorgeschriebene Form) ein, falls der Rechtsanwalt nachweist, dass er:
· Rechtsdienstleistungen ohne wesentliche Unterbrechungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wenigstens drei Jahre als ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt erbrachte
· diese Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts der Tschechischen Republik erbrachte
· die im Rechtsanwaltsgesetz in § 5 Abs. 1 Buchst. a) und d) bis g) und i) angeführten Bedingungen erfüllt; siehe (http://www.cak.cz/scripts/detail.php?id=42)
Absehen von der Erfüllung der Bedingung der dreijährigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen
Sofern der Antragsteller, der die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis beantragt hat und die Bedingung der dreijährigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht erfüllt, in einem Gespräch vor einer durch den Präsidenten der Kammer ernannten dreiköpfigen Kommission nachweist, dass seine Kenntnisse über das Recht der Tschechischen Republik und über die Berufsregeln sowie seine Erfahrungen, die er während seiner bisherigen Erbringung der Rechtsdienstleistungen erworben hat, für die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit ausreichend sind, kann die Kammer von der Erfüllung dieser Bedingung gänzlich oder teilweise absehen.